Rechtliche Grundlagen: Durch das Betreuungsgesetz soll die Stellung behinderter und psychisch kranker Menschen im Rechtsverkehr, insbesondere ihr Selbstbestimmungsrecht, gestärkt werden. Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, bestellt das Vormundschaftsgericht einen Betreuer (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB).